GOG
Gliederung
Fünfter Abschnitt. Behandlung der Geschäfte bei den Gerichten.
§ 89r Aufbewahrung von Protokolldaten
Protokolldaten über Abfragen aus dem Grundbuch (§ 6 GUG) und aus dem Firmenbuch (§ 34 FBG) sind drei Jahre lang aufzubewahren und danach zu löschen.
§ 89r GOG · GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
…§ 89r. Protokolldaten über Abfragen aus dem Grundbuch ( § 6 GUG ) und aus dem Firmenbuch ( § 34 FBG ) sind drei Jahre lang aufzubewahren und danach zu löschen.…
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