GOG
Gliederung
Fünfter Abschnitt. Behandlung der Geschäfte bei den Gerichten.
§ 89r Aufbewahrung von Protokolldaten
Protokolldaten über Abfragen aus dem Grundbuch (§ 6 GUG) und aus dem Firmenbuch (§ 34 FBG) sind drei Jahre lang aufzubewahren und danach zu löschen.
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