§ 89n Automationsunterstützte Verarbeitung von Verfahrensinhalten
In Kraft seit 01. Januar 2012
Up-to-date
GOG
Gliederung
Fünfter Abschnitt. Behandlung der Geschäfte bei den Gerichten.
§ 89n Automationsunterstützte Verarbeitung von Verfahrensinhalten
Die personenbezogene, automationsunterstützte Verarbeitung von Daten über die inhaltliche Ausübung des richterlichen Amtes ist außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nur in generalisierender Form zulässig.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden