GOG
Gliederung
Fünfter Abschnitt. Behandlung der Geschäfte bei den Gerichten.
§ 89g Übermittlung an Empfänger im Ausland
Die Gerichte und Justizverwaltungsbehörden sind zur Übermittlung aller gesetzmäßig ermittelten und verarbeiteten Daten an diejenigen Empfänger im Ausland ermächtigt, welche als solche nach den bestehenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind.
§ 89g GOG · GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
§ 89g Übermittlung an Empfänger im Ausland
…§ 89g. Die Gerichte und Justizverwaltungsbehörden sind zur Übermittlung aller gesetzmäßig ermittelten und verarbeiteten Daten an diejenigen Empfänger im Ausland ermächtigt, welche als solche nach den bestehenden…
Art. 115 Artikel 115
…Durchführungs- und Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 32/2018 zu den §§ 16a, 83 bis 85a, 89f bis 89g, 89i, 89p bis 89q, 91b und 91d , RGBl. Nr 217/1896). (1) Art. 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 112 und 114…
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