§ 88 Zustellung.
In Kraft seit 01. August 2010
Up-to-date
GOG
Gliederung
Fünfter Abschnitt. Behandlung der Geschäfte bei den Gerichten.
§ 88 Zustellung.
Rückverweise
Zustellungen in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen sowie im Insolvenzverfahren sind in gleicher Weise wie die Zustellungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, und zwar von amtswegen zu bewirken.