§ 81
§ 81 — GOG
§ 81 — GOG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 720/1988
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1989
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12012485
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Über Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung sowie Mitteilungen über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung und Staatssekretären findet sogleich eine Debatte statt, wenn dies von fünf Abgeordneten schriftlich verlangt wird.
(2) Richtet sich das Verlangen nicht ausdrücklich darauf, die Debatte sogleich durchzuführen, bestimmt der Präsident deren Zeitpunkt nach Beratung in der Präsidialkonferenz.
(3) Werden gegen die sofortige Durchführung der Debatte (Abs. 1) Einwendungen erhoben, entscheidet der Nationalrat. In diesem Fall darf die Debatte jedoch nicht später als am Ende der nächstfolgenden Sitzung – bei Außerachtlassung der Sitzungen gemäß § 94 Abs. 5 dritter und vierter Satz – stattfinden.