§ 74 § 74
§ 74 § 74 — GOG
§ 74 § 74 — GOG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 720/1988
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1989
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12012477
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(1) Nachdem das Gesetz in zweiter Lesung beschlossen ist, wird die dritte Lesung, das ist die Abstimmung im ganzen, vorgenommen. Auf Vorschlag des Präsidenten oder Antrag eines Abgeordneten kann der Nationalrat beschließen, daß die dritte Lesung nicht unmittelbar nach der zweiten Lesung durchgeführt, sondern auf einen späteren Zeitpunkt vertagt wird.
(2) In der dritten Lesung können nur Anträge auf Behebung von Widersprüchen, die sich bei der Beschlußfassung in zweiter Lesung ergeben haben, gestellt werden; ferner können Schreib- und Druckfehler sowie sprachliche Mängel behoben werden. Entschließungsanträge können in der dritten Lesung nicht mehr eingebracht werden.
(3) Eine Debatte über Anträge in der dritten Lesung ist nur zulässig, wenn es der Nationalrat im einzelnen Fall beschließt. Die Redezeit ist bei einer solchen Debatte auf fünf Minuten beschränkt.