§ 73 § 73 — GOG
(1) Werden Generaldebatte und Spezialdebatte unter einem abgeführt, sind die Bestimmungen des § 72 Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
(2) Auch wenn Generaldebatte und Spezialdebatte unter einem abgeführt werden, kann der Präsident bestimmen, daß Teile der Vorlage für sich zur Debatte und Abstimmung kommen. Wird eine Einwendung erhoben, entscheidet der Nationalrat ohne Debatte.
(3) Der Nationalrat kann nach Erschöpfung der Rednerliste für die gesamte Vorlage (Abs. 1) beziehungsweise für jeden Teil derselben (Abs. 2) beschließen,
1. die Verhandlung zu vertagen,
2. den Gegenstand nochmals an den Ausschuß zu verweisen oder
3. zur Tagesordnung überzugehen.
Im Fall der Z 3 ist die Verhandlung erledigt.
§ 73 GOG · GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
§ 73 Justizverwaltung, Dienstaufsicht und innere Revision
…Vierter Abschnitt. § 73. (1) Die Organe der Justizverwaltung haben in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen 1. die personellen und sachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Gerichte und Staatsanwaltschaften unter Beachtung…
§ 73 GOG · GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 73 § 73
(1) Werden Generaldebatte und Spezialdebatte unter einem abgeführt, sind die Bestimmungen des § 72 Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden. (2) Auch wenn Generaldebatte und Spezialdebatte unter einem abgeführt werden, kann der Präsident bestimmen, daß Teile der Vorlage für sich zur Debatte und Abstimmung…
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