(1) Wenn ein Fünftel der Abgeordneten es schriftlich verlangt, ist die Abstimmung
1.über eine Entschließung, durch die der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen versagt werden soll (Art. 74 Abs. 1 B-VG), und
2.über einen Gesetzesvorschlag betreffend die Auflösung des Nationalrates (Art. 29 Abs. 2 B-VG)
auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen.
(2) Eine neuerliche Vertagung der im Abs. 1 erwähnten Abstimmungen kann nur durch Beschluß des Nationalrates erfolgen.
(3) Für die Abstimmung über Entschließungsanträge in der Debatte über den Gegenstand einer dringlichen Anfrage gilt § 93 Abs. 6.
§ 55 GOG · GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 55 § 55
…gemäß Abs. 1 beziehungsweise § 27 Abs. 3 erfolgt bei Gesetzesvorschlägen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5 sowie des § 67 Abs. 1 und 3 nach der dritten Lesung, bei allen übrigen Vorlagen nach der letzten Abstimmung über die Vorlage selbst, bei Verhandlungsgegenständen, über die…
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