(1) An jedem Sitzungstag kann nur eine Dringliche Anfrage oder ein Dringlicher Antrag zum Aufruf gelangen. Ist eine Dringliche Anfrage oder ein Dringlicher Antrag für eine Sitzung verlangt worden, so kann nur eine Debatte gemäß § 57a Abs. 1 lit. a oder b zum Aufruf gelangen.
(2) Wird hinsichtlich mehrerer Anfragen die dringliche Behandlung verlangt, so gelangt die Anfrage jenes Klubs zum Aufruf, bei dem die letzte aufgerufene Dringliche Anfrage länger zurückliegt.
(3) Abs. 2 gilt für den Fall einer Kollision mehrerer Verlangen auf dringliche Behandlung eines Antrages bzw. für den Fall einer Kollision von Dringlichen Anträgen und Dringlichen Anfragen sinngemäß. Abs. 2 findet auch sinngemäße Anwendung bei der Entscheidung der Frage, welche Debatte gemäß § 57a Abs. 1 lit. a oder b nach einer Dringlichen Anfrage oder einem Dringlichen Antrag aufgerufen wird.
(4) In einer Sitzung gem. § 46 Abs. 6 und 7 1. Fall gelangt abweichend von Abs. 2 und 3 der Dringliche Antrag bzw. die Dringliche Anfrage der Abgeordneten jenes Klubs zum Aufruf, dem die Abgeordneten, die diese Sitzung verlangt haben, angehören bzw. mehrheitlich angehören.
(5) Wird für eine Sitzung weder die dringliche Behandlung einer Anfrage noch eines Antrages verlangt, so gelangen alle Debatten gemäß § 57a Abs. 1 lit. a oder b zum Aufruf. Hinsichtlich der Reihenfolge findet § 60 Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß Debatten gemäß vor jenen gemäß aufgerufen werden.
§ 92 GOG · GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 92
…Tagesordnung verlangen, daß über die schriftliche Beantwortung einer Anfrage gemäß § 91 Abs. 1 eine Debatte nach den §§ 57a und 57b stattfindet. Abgeordnete, die demselben Klub angehören, können eine solche Debatte nur einmal pro Sitzungswoche verlangen. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs verlangt, ist…
§ 43
…die Tagesordnung schriftlich eine Debatte über Anträge gemäß Abs. 1 oder 2 verlangen. Die Debatte richtet sich nach den §§ 57a und 57b . Von Abgeordneten, die demselben Klub angehören, kann nur ein solches Verlangen pro Sitzungswoche eingebracht werden. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs unterstützt, ist…
§ 74a Xa. Dringlicher Antrag
…Dringlicher Antrag in die Berechnung nach § 93 Abs. 1 und 2 einzubeziehen ist. Hinsichtlich des Aufrufes von Dringlichen Anträgen gilt § 57b. (3) Auf Antrag von fünf Abgeordneten kann ohne Debatte vor Eingang in die Tagesordnung beschlossen werden, daß ein zum selben Zeitpunkt einzubringender Selbständiger Antrag von…
§ 33
…Untersuchungsausschusses beschließen. Fünf Abgeordnete können eine solche verlangen. Die Debatte erfolgt nach Erledigung der Tagesordnung und richtet sich nach den §§ 57a und 57b . Von Abgeordneten, die demselben Klub angehören, kann nur ein solches Verlangen pro Sitzungswoche eingebracht werden. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs unterstützt, ist…
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