Soweit nicht die Strafprocessordnung einzelne dieser Geschäfte dem Richter selbst überträgt, wird die Übernahme der in Strafsachen an das Gericht gelangenden Eingaben und Acten, die Ausfertigung strafgerichtlicher Erkenntnisse und Beschlüsse, die Bewirkung der Zustellungen und Ladungen im Strafverfahren und die Aufbewahrung der strafgerichtlichen Acten der Gerichtskanzlei zugewiesen.
(Anm.: aufgehoben durch Art. VI Z 5 BG, BGBl. Nr. 222/1929)
§ 8 GOG · GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 8 § 8
…gemäß § 28b Abs. 4, § 31c Abs. 13 und § 41a Abs. 1 , 3. der Redezeitbeschränkung ( § 57 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 ), 4. der Redeordnung ( § 60 Abs. 8 ), 5. des Zeitpunktes der Debatte gemäß…
§ 89i GOG · GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
§ 89i Akteneinsicht
…zu erhalten. (2) Den Parteien kann auch elektronische Einsicht in sämtliche gemäß § 219 Abs. 1 ZPO oder den §§ 51, 57 Abs. 2 und 68 Abs. 1 und 2 StPO zugängliche, ihre Sache betreffende Daten, die in der Verfahrensautomation Justiz gespeichert sind, nach Maßgabe…
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