BundesrechtBundesgesetzeGeschäftsordnungsgesetz 1975§ 5

§ 5§ 5

(1) Nach der Angelobung wählt der Nationalrat aus seiner Mitte den Präsidenten, den Zweiten und den Dritten Präsidenten.

(2) Nach den Präsidenten werden fünf Schriftführer und mindestens drei Ordner gewählt.

(3) Alle Wahlen gelten für die ganze Gesetzgebungsperiode.

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