§ 48 § 48
In Kraft seit 01. Oktober 1975
Up-to-date
(1) Die Anwesenheit der zu einem Beschlusse des Nationalrates notwendigen Anzahl von Abgeordneten ist nur bei Abstimmungen und Wahlen erforderlich.
(2) Kann eine Abstimmung oder eine Wahl wegen Beschlußunfähigkeit nicht vorgenommen werden, unterbricht der Präsident die Sitzung.
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