BundesrechtBundesgesetzeÄnderungen in den Sprengeln der Gerichtshöfe 1. Instanz

Änderungen in den Sprengeln der Gerichtshöfe 1. Instanz

In Kraft seit 20. Juni 1873
Up-to-date

§ 1 § 1.

Aenderungen in der Territorial-Abtheilung der Sprengel der Landes-, Handels- und Kreisgerichte durch Ausscheidung oder Zuweisung einzelner Bezirksgerichte und durch Vereinigung bestehender oder Errichtung neuer Gerichtshöfe können auf dem Verordnungswege nur nach Einholung oder Entgegennahme des Gutachtens des Landtages erfolgen.

Das Gleiche gilt von der Aenderung des Amtssitzes der Gerichtshöfe erster Instanz.

§ 2 § 2.

Jede der im §. 1 erwähnten Abänderungen der Territorial-Abtheilung zweier oder mehrerer Gerichtshofsprengel hat für die Richter der betreffenden Gerichtshöfe die Wirkung einer Veränderung in der Organisation im Sinne des §. 43 des Gesetzes vom 21. Mai 1868 (R.G.Bl. Nr. 46)

§ 3 § 3.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes wird der Justizminister beauftragt.