(1) Bei jedem für Strafsachen zuständigen Gerichtshof erster Instanz hat außerhalb der gerichtlichen Dienststunden jeweils ein Richter Rufbereitschaft zu leisten. Die Einteilung der Richter zur Rufbereitschaft hat der Personalsenat so vorzunehmen, daß eine möglichst gleichmäßige Heranziehung der Richter erfolgt. Die Einteilung kann von den betroffenen Richtern einvernehmlich gegen vorherige Meldung an den Präsidenten abgeändert werden.
(2) Während der Rufbereitschaft hat der Richter seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er unter Verwendung der zur Verfügung stehenden technischen Kommunikationsmittel jederzeit erreichbar ist und binnen kürzester Zeit anstelle des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters außerhalb der gerichtlichen Dienststunden in Strafsachen anfallende Amtshandlungen vornehmen kann, mit deren Durchführung nicht bis zum Beginn der nächsten gerichtlichen Dienststunden oder des nächsten Journaldienstes zugewartet werden kann.
(3) Der in Rufbereitschaft stehende Richter ist unter den Voraussetzungen des Abs. 2 auch für Amtshandlungen in Strafsachen zuständig, die in die Zuständigkeit der unterstellten Bezirksgerichte fallen.
§ 102 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 102 Anordnungen und Genehmigungen
…Information über die Rechte des von der Anordnung oder Genehmigung Betroffenen. (3) Im Fall einer im Rahmen der Rufbereitschaft bzw. des Journaldienstes ( §§ 38, 39 GOG ) erteilten gerichtlichen Bewilligung ( § 105 Abs. 1 ) hat die Anordnung der Staatsanwaltschaft an die Kriminalpolizei bis zum Ablauf des zweiten folgenden Werktages zu…
§ 105 Bewilligung von Zwangsmitteln
…Vorbringens der Staatsanwaltschaft und die Gründe für die Dringlichkeit in einem Amtsvermerk ( § 95 ) festzuhalten. Im Rahmen der Rufbereitschaft oder des Journaldienstes ( § 38, § 39 Gerichtsorganisationsgesetz – GOG , RGBl. 217/1896) darf eine Bewilligung von Zwangsmitteln nur erfolgen, wenn damit nicht bis zum Beginn der nächsten gerichtlichen Dienststunden zugewartet werden kann.…
§ 35 GOG · GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 35
…§§ 32 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz, 36, 37, mit Ausnahme des Abs. 3, 37a und die §§ 38 bis 40 sinngemäß.…
§ 32d
…zwölf Monaten nicht stattgefunden hat. Der Obmann hat das Recht, die Aussprache nach einer ausreichenden Erörterung für beendet zu erklären. (8) Das gemäß § 38 zu führende Amtliche Protokoll hat zusätzlich den Sitzungsverlauf, die in der Sitzung behandelten Themen, sowie Verlangen gemäß Abs. 9 zu verzeichnen. Es ist vom…
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