§ 31a
§ 31a — GOG
§ 31a — GOG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2011
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2012
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40133178
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Hauptausschuß hat Anträge gemäß § 29 Abs. 2 lit. a und g unverzüglich in Verhandlung zu nehmen. Wenn über sie zwischen der Bundesregierung (dem Bundesminister) und dem Hauptausschuß Einvernehmen erzielt wird, hat der zuständige Bundesminister die vereinbarte Neuregelung unter Hinweis auf die Zustimmung des Hauptausschusses kundzumachen.
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