BundesrechtBundesgesetzeGeschäftsordnungsgesetz 1975§ 31a

§ 31a

Der Hauptausschuß hat Anträge gemäß § 29 Abs. 2 lit. a und g unverzüglich in Verhandlung zu nehmen. Wenn über sie zwischen der Bundesregierung (dem Bundesminister) und dem Hauptausschuß Einvernehmen erzielt wird, hat der zuständige Bundesminister die vereinbarte Neuregelung unter Hinweis auf die Zustimmung des Hauptausschusses kundzumachen.

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