(1) Selbständige Anträge, nach welchen eine über den Bundesvoranschlag hinausgehende finanzielle Belastung des Bundes eintreten würde, müssen zugleich Vorschläge darüber enthalten, wie der Mehraufwand zu decken ist.
(2) Der Ausschuß, dem ein solcher Antrag zur Vorberatung zugewiesen worden ist, hat zu prüfen, ob der Bedeckungsvorschlag ausreichend ist.
§ 34 GOG · GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
§ 34 Gerichtsorganisationsgesetz
…im Präsidium des Gerichtshofes zur Einsicht aufzulegen (Einsichtsfrist). (2) § 26a, § 27 Abs. 2 bis 6, § 27a, § 28 Abs. 1 und § 28a sind anzuwenden, § 27 Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, daß die Begründung beim Gerichtshof zur…
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