JudikaturVfGH

G43/58 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. März 1959

Im § 22 Abs. 3 Gerichtsorganisationsgesetz werden die Worte "die erforderliche Stellvertretung anzuordnen oder" als verfassungswidrig aufgehoben.

Im § 11 Abs. 1 Z 17 Geschäftsordnung werden die Worte "und Ablehnung" und im § 183 Abs. 3 wird der zweite Satz als gesetzwidrig aufgehoben.

{Bundes-Verfassungsgesetz Art 87, Art. 87 Abs. 3 B-VG} stärkt und schützt die richterliche Unabhängigkeit. Bei seiner Auslegung ist auf diesen Zweck Bedacht zu nehmen.

Die richterliche Unparteilichkeit und Unabhängigkeit verlangt nicht nur, daß kein befangener oder ausgeschlossener Richter eine Entscheidung fälle, sondern auch, daß dem unbefangenen oder nicht ausgeschlossenen Richter das Entscheidungsrecht verbleibe.

Maßnahmen nach § 28 GOG sind eine Angelegenheit der Justizverwaltung.

{Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 511, § 511 Geo}. enthält lediglich eine Vorschrift über die Aktenbehandlung. Er knüpft an die vorangehenden normativen Bestimmungen, daß Ablehnungen zum Justizverwaltungsbereich gehören an, ohne selbst einen solchen Inhalt zu haben.

Im Unterbrechungsbeschluß, der lediglich eine prozeßleitende Verfügung ist, kann über keine Rechtsfrage mit Rechtskraftwirkung abgesprochen werden. Ein Unterbrechungsbeschluß ist keineswegs eine unverrückbare Grundlage des eingeleiteten amtswegigen Prüfungsverfahrens. Die Parteien sind daher, weil alle Rechtsfragen offengeblieben sind, berechtigt, nicht nur die rechtlichen Bedenken des Unterbrechungsbeschlusses, sondern auch das Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen zu bekämpfen. Der VfGH ist berechtigt, das Prüfungsverfahren einzustellen, wenn die nähere Untersuchung der Rechtslage ergibt, daß die Präjudizialität zu Unrecht angenommen worden ist.

Rückverweise