GOG
Gliederung
Die Gerichte können auf geeignete Weise einen Verhandlungsspiegel veröffentlichen, aus dem ersichtlich sind:
1. der Ort, der Tag, die Stunde des Beginns und der Gegenstand des Verfahrens der am jeweiligen Gericht stattfindenden öffentlichen Gerichtsverhandlungen (Tagsatzungen) in bürgerlichen Rechtssachen,
2. der Ort, der Tag, die Stunde des Beginns und der Gegenstand des Verfahrens der am jeweiligen Gericht stattfindenden öffentlichen Verhandlungen in Strafsachen.
§ 16a GOG · GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
§ 16a Verhandlungsspiegel
…§ 16a. Die Gerichte können auf geeignete Weise einen Verhandlungsspiegel veröffentlichen, aus dem ersichtlich sind: 1. der Ort, der Tag, die Stunde des Beginns und der Gegenstand…
Art. 115 Artikel 115
…Durchführungs- und Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 32/2018 zu den §§ 16a, 83 bis 85a, 89f bis 89g, 89i, 89p bis 89q, 91b und 91d , RGBl. Nr 217/1896). (1) Art. 103, 104, 105, 106…
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