BundesrechtBundesgesetzeGerichtsorganisationsgesetzErster Abschnitt.Erster Unterabschnitt Sicherheit in Gerichtsgebäuden und bei auswärtigen Gerichtshandlungen§ 13

§ 13Einschreiten der Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

In Kraft seit 01. Mai 1997
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