§ 102
§ 102 — GOG
§ 102 — GOG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2014
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40166739
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Nationalrates berechtigt ist, den Anstand oder die Würde des Nationalrates verletzt, beleidigende Äußerungen gebraucht, Anordnungen des Präsidenten nicht Folge leistet oder gegen Geheimhaltungsverpflichtungen aufgrund des Informationsordnungsgesetzes verstößt, spricht der Präsident die Missbilligung darüber durch den Ruf „zur Ordnung“ aus.
(2) Der Präsident kann in einem solchen Falle einen Redner unterbrechen oder ihm das Wort auch völlig entziehen.
(3) Wurde einem Abgeordneten ein Ordnungsruf in kurzer Aufeinanderfolge zum wiederholten Mal erteilt, kann der Präsident zugleich verfügen, daß Wortmeldungen desselben für den Rest der Sitzung nicht entgegengenommen werden.
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