BundesrechtBundesgesetzeGeschäftsordnungsgesetz 1975§ 100c

§ 100c

(1) Am Schluß der Verhandlungen kann der Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen beschließen, den Präsidenten zu ersuchen, den Gegenstand – allenfalls unter Anschluß einer Empfehlung des Ausschusses über Art beziehungsweise Inhalt der Erledigung – einem anderen Ausschuß zuzuweisen.

(2) Hinsichtlich der Berichterstattung an den Nationalrat kann der Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen entweder beschließen, über eine Petition beziehungsweise Bürgerinitiative gesondert zu berichten oder mehrere gemeinsam in einem Sammelbericht zusammenzufassen. Die Stellung Selbständiger Anträge gemäß § 27 ist nicht zulässig.

(3) Der Bericht gemäß Abs. 2 hat in jedem Fall einen Antrag an den Nationalrat zu enthalten, und zwar den Gegenstand

1. an die Bundesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder zur geeigneten Verfügung weiterzuleiten oder

2. der Volksanwaltschaft zur weiteren Behandlung zu übermitteln oder

3. durch Kenntnisnahme des Ausschußberichtes zu erledigen.

(4) Für die Verhandlung im Plenum gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates mit der Maßgabe, daß Abänderungs- und Zusatzanträge über Abs. 3 Z 1 bis 3 nicht hinausgehen dürfen und die Abstimmung über die in einem Sammelbericht gemäß Abs. 2 gestellten Anträge, soweit nicht Abänderungs- oder Zusatzanträge vorliegen, unter einem erfolgt. Zu Berichten im Sinne des § 100b Abs. 1 Z 1 lit. a und b ist die Stellung von Abänderungs- und Zusatzanträgen nicht zulässig.

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