§ 109 Ausschluss der gerichtlichen Verfolgung
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
GMSG
Gliederung
9. Hauptstück Strafbestimmungen
§ 109 Ausschluss der gerichtlichen Verfolgung
Die Finanzvergehen nach den §§ 107 und 108 hat das Gericht niemals zu ahnden.
Rückverweise