§ 108a Verletzung der Pflichten der Kontoinhaber und der sonstigen Kunden
In Kraft seit 24. Dezember 2025
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Wer vorsätzlich entgegen § 5a die erforderlichen Unterlagen und Informationen dem meldenden Finanzinstitut nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
GMSG · Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
§ 108a Verletzung der Pflichten der Kontoinhaber und der sonstigen Kunden
…Verletzung der Pflichten der Kontoinhaber und der sonstigen Kunden § 108a. Wer vorsätzlich entgegen § 5a die erforderlichen Unterlagen und Informationen dem meldenden Finanzinstitut nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt, macht sich…
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