§ 31
§ 31 — GMG
§ 31 — GMG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 211/1994
Inkrafttretungsdatum
01. April 1994
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12037479
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) In das Gebrauchsmusterregister sind außer den im § 24 erwähnten Angaben das Erlöschen des Gebrauchsmusterschutzes, die Nichtigerklärung, die Aberkennung, die Abhängigerklärung, die Nennung als Erfinder sowie die Übertragung von Gebrauchsmustern, Pfandrechte und sonstige dingliche Rechte an Gebrauchsmustern, Lizenzrechte, das Benützungsrecht des Dienstgebers, Vorbenützerrechte, Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand, Feststellungsentscheidungen und Streitanmerkungen sowie Hinweise auf nach § 41 in sinngemäßer Anwendung des § 156 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, übermittelte Urteile einzutragen.
(2) Das Gebrauchsmusterregister steht jedermann zur Einsicht offen. Auf Verlangen ist ein beglaubigter Registerauszug auszustellen.
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