BundesrechtBundesgesetzeGebrauchsmustergesetz§ 24

§ 24

Bei der Registrierung, die gleichzeitig mit der Veröffentlichung (§ 23) zu erfolgen hat, sind in das vom Patentamt geführte Gebrauchsmusterregister (§ 31) aufzunehmen:

1. die Registernummer;

2. der Tag der Anmeldung und gegebenenfalls die beanspruchte Priorität;

3. der Beginn der Schutzdauer (§ 6);

4. der Titel der Erfindung;

5. der Name und der Sitz bzw. der Wohnsitz des Gebrauchsmusterinhabers und gegebenenfalls seines Vertreters;

6. gegebenenfalls der Name sowie der Wohnsitz des Erfinders.

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