§ 24
§ 24 — GMG
§ 24 — GMG
Anmerkung
Zur Z 6: siehe § 8.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 211/1994
Inkrafttretungsdatum
01. April 1994
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12037472
Zuletzt nach Updates gesucht am
Bei der Registrierung, die gleichzeitig mit der Veröffentlichung (§ 23) zu erfolgen hat, sind in das vom Patentamt geführte Gebrauchsmusterregister (§ 31) aufzunehmen:
1. die Registernummer;
2. der Tag der Anmeldung und gegebenenfalls die beanspruchte Priorität;
3. der Beginn der Schutzdauer (§ 6);
4. der Titel der Erfindung;
5. der Name und der Sitz bzw. der Wohnsitz des Gebrauchsmusterinhabers und gegebenenfalls seines Vertreters;
6. gegebenenfalls der Name sowie der Wohnsitz des Erfinders.
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