GmbHG
Gliederung
Abschnitt 7 Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 81 (weggefallen)
§ 9 SpaltG · SpaltG · Spaltungsgesetz
§ 9 Ausschluß von Anfechtungsklagen
…an allen beteiligten Gesellschaften im gleichen Verhältnis wie an der übertragenden Gesellschaft beteiligt ist. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind an Stelle von § 81 GmbHG die für den Erwerb eigener Aktien für die Entschädigung von Minderheitsaktionären geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Das Angebot kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tag…
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