Rückverweise
(1) Der säumige Gesellschafter bleibt ungeachtet seines Ausschlusses für den rückständigen Betrag vor allen übrigen verhaftet.
(2) Ebenso wird durch den Ausschluß die Haftung des säumigen Gesellschafters für weitere Einzahlungen nicht berührt.
…67 Abs 1 GmbHG erfolgte. Daran kann der Umstand nichts ändern, daß die Haftung des säumigen Gesellschafters für weitere Einzahlungen gemäß § 69 Abs 2 GmbHG ungeachtet seines Ausschlusses unberührt bleibt, weil dessen Inanspruchnahme grundsätzlich nichts an der Haftung der Rechtsvorgänger gemäß § 67 GmbHG ändert ( Gellis/Feil aaO…
…den Klägern sei rechtlich möglich und wirksam gewesen. Die Haftung der beklagten Partei für Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft ergebe sich einerseits aus § 2 und § 69 GmbHG, eine Ungleichbehandlung der Gesellschafter im Zuge des Ausschlußverfahrens sei nicht erfolgt, weil die Einzahlung der Hälfte der Stammeinlagen der Kläger im Hinblick auf die Nichteinzahlung…
…3 Z 2 GmbHG unzulässige Zahlung stützt. Die vom Berufungsgericht geteilte Rechtsauffassung des Erstgerichtes, daß der Kläger seine Ansprüche auch auf einen Verstoß gegen § 69 Abs 2 GmbHG stützen könne, ist daher verfehlt. Gemäß § 25 GmbHG sind die Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden…