RS0075254 – OGH Rechtssatz
Keine ausreichende Indizierung eines "Gemeinschuldnerprozesses" im Sinn des § 6 Abs 3 KO, wenn es darum geht, ob der angefochtene Beschluß auf Einforderung der restlichen Stammeinlage vom Kläger (nunmehr: Konkursmasse) materielle Voraussetzung (insbesondere für die Fälligkeit) der Forderung war oder ob der Gesellschafterbeschluß nur der Vorbereitung eines Prozesses zur Durchsetzung einer ohnehin schon fällig gewordenen Forderung diente, wobei davon ua abhängt, seit wann und in welcher Höhe den Kläger (die Konkursmasse) Verzugszinsen treffen (§ 65 Abs 1 GmbHG).