GmbHG
Gliederung
Abschnitt 4 Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
§ 55 Erhöhung des Stammkapitals
(1) Wird eine Erhöhung des Stammkapitals beschlossen, so bedarf es zur Übernahme jedes Geschäftsanteils an dem erhöhten Kapital einer notariell aufgenommenen oder beglaubigten Erklärung des Übernehmers. Die notarielle Aufnahme oder Beglaubigung der Erklärung kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes erfolgen.
(2) Zur Übernahme eines Geschäftsanteils können von der Gesellschaft die bisherigen Gesellschafter oder andere Personen, welche durch die Übernahme ihren Beitritt zu der Gesellschaft erklären, zugelassen werden. Im letzteren Fall sind außer dem Nennbetrag des Geschäftsanteils auch sonstige Leistungen, zu welchen der Beitretende nach dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet sein soll, in der in Absatz 1 bezeichneten Urkunde ersichtlich zu machen.
(3) Wird von einem der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschafter ein Geschäftsanteil an dem erhöhten Kapital übernommen, so erwirbt derselbe einen weiteren Geschäftsanteil.
(4) Die Bestimmungen in § 5 Abs. 2 und 3 über die Nennbeträge der Geschäftsanteile sowie die Bestimmungen in § 19 Abs. 6 über die Verjährung des Anspruchs der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen sind auch hinsichtlich der an dem erhöhten Kapital übernommenen Geschäftsanteile anzuwenden.
§ 9 FlexKapGG · FlexKapGG · Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz
§ 9 Unternehmenswert-Anteile
…betragsgleichen Kapitalerhöhung beschlossen und kommt es dadurch weder zu einer Rückzahlung noch zu einer Leistung von Einlagen, so ist weder ein Gläubigeraufruf nach § 55 Abs. 2 GmbHG noch eine Sacheinlagenprüfung nach § 52 Abs. 6 GmbHG erforderlich.…
§ 23 Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Geschäftsanteilen
…Geschäftsanteilen zum Zweck der Einziehung gewährt wird, und für die Befreiung dieser Gesellschafterinnen von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen gelten die §§ 55 bis 57 GmbHG sinngemäß. (3) Die §§ 55 bis § 57 GmbHG müssen nicht befolgt werden, wenn Geschäftsanteile, auf welche die Einlagen voll geleistet sind…
§ 56 GmbHG · GmbHG · GmbH-Gesetz
§ 56 § 56.
…der für die Anmeldung der Gläubiger bestimmten Frist zum Firmenbuch angemeldet werden. (2) Der Anmeldung sind beizuschließen: 1. der Nachweis, daß die in § 55 , Absatz 2 , vorgeschrieben Veröffentlichung erfolgt ist; 2. der Nachweis, daß die Gläubiger, die sich gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt sind; 3. die Erklärung, daß sämtlichen…
§ 74 § 74.
…kann nur an sämtliche Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Stammeinlagen und nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß in der im § 55 bestimmten Art veröffentlicht worden ist. (3) Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß die Einforderung von Nachschüssen schon vor vollständiger Einzahlung der Stammeinlagen zulässig ist, so kann…
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