GmbHG
Gliederung
Abschnitt 4 Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
§ 53 Form der Satzungsänderung
(1) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags kann nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen.
(2) Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen.
(3) Der Beschluss muss notariell beurkundet werden. Erfolgt die Beschlussfassung einstimmig, so ist § 2 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
(4) Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen kann nur mit Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter beschlossen werden.
§ 12 FlexKapGG · FlexKapGG · Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz
§ 12 Form von Anteilsübertragungen und Übernahmeerklärungen
…die Rechtsfolgen ihrer Erklärung zu belehren. (3) In den Fällen des Abs. 2 ist der Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Firmenbuch abweichend von § 53 Abs. 2 GmbHG die von der Notarin oder der Rechtsanwältin errichtete Urkunde im Original beizuschließen. (4) In Sachen, in denen die Notarin oder die Rechtsanwältin selbst beteiligt ist…
§ 21 Genehmigtes Kapital
…der Ermächtigungsbeschluss. (5) Auf die Erhöhung des Stammkapitals mittels Ausnutzung eines genehmigten Kapitals sind § 52 Abs. 3 bis 6 und § 53 GmbHG sinngemäß anzuwenden.…
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