GmbHG
Gliederung
Abschnitt 3 Vertretung und Geschäftsführung
§ 45 Rechte der Gesellschafter
(1) Die Rechte, welche den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere in bezug auf die Führung der Geschäfte zustehen, sowie die Ausübung derselben bestimmen sich, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, nach dem Gesellschaftsvertrag.
(2) In Ermangelung besonderer Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags finden die Vorschriften der §§ 46 bis 51 Anwendung.
Art. 10 § 5 GmbHG · GmbHG · GmbH-Gesetz
Art. 10 § 5 Artikel X
…Das Stammkapital und die Stammeinlagen dürfen weiterhin auf einen in Schilling bestimmten Betrag lauten. 2. Die in den §§ 6, 10, 29, 39, 45, 54, 58 und 89 GmbHG sowie die in den §§ 242, 244, 245, 270 und 271 HGB angeführten Beträge sind in der bisher geltenden Fassung bis zur Anpassung…
Art. 10 Artikel X
…Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 475/1990, zu den §§ 22, 23, 30j, 30k, 35, 45 bis 48, 82 und 91 , RGBl. Nr. 58/1906) (1) Das für Abfertigungsverpflichtungen gemäß § 211 Abs. 2 HGB vorgeschriebene Ausmaß ist…
Art. 10 § 6 Artikel X
…beschränkter Haftung gilt folgendes: 1. Stammkapital und Stammeinlagen dürfen weiterhin auf einen in Schilling bestimmten Nennbetrag lauten. 2. Die §§ 6, 10, 39, 45, 54, 58 und 89 GmbHG sowie die §§ 242, 244, 245, 270 und 271 HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort…
Art. 11 Artikel XI
…Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften, Vollziehungsklausel (Anm.: aus BGBl. Nr. 475/1990, zu den §§ 22, 23, 30j, 30k, 35, 45 bis 48, 82 und 91 , RGBl. Nr. 58/1906) (1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. …
Art. 10 § 5 FBG · FBG · Firmenbuchgesetz
Art. 10 § 5 Artikel X
…Das Stammkapital und die Stammeinlagen dürfen weiterhin auf einen in Schilling bestimmten Betrag lauten. 2. Die in den §§ 6, 10, 29, 39, 45, 54, 58 und 89 GmbHG sowie die in den §§ 242, 244, 245, 270 und 271 HGB angeführten Beträge sind in der bisher geltenden Fassung bis zur Anpassung…
Art. 10 § 6 Artikel X
…beschränkter Haftung gilt folgendes: 1. Stammkapital und Stammeinlagen dürfen weiterhin auf einen in Schilling bestimmten Nennbetrag lauten. 2. Die §§ 6, 10, 39, 45, 54, 58 und 89 GmbHG sowie die §§ 242, 244, 245, 270 und 271 HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort…
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