Ein bloßer Prüfungsbeschluß der Generalversammlung ohne gleichzeitige Bestellung von bestimmten Revisionen gilt als Ablehnung des Antrages auf Sonderprüfung. Gleiches hat zu gelten, wenn anläßlich der Beschlußfassung über die Sonderprüfung zwar eine bestimmte Person zum Revisor bestellt wurde, gegen diese Person jedoch Gründe für eine Befangenheit sprechen. Eine solche Befangenheit muß mit Rücksicht auf den Zweck der Einrichtung des Rechtes der Minderheit gemäß § 45 Abs 1 GmbHG als zulässiger Nachweis dafür angesehen werden, daß ein Antrag auf Sonderprüfung in Wahrheit abgelehnt wurde, weil durch die Auswahl des Revisors aus bestimmten Gründen nur eine Scheinrevision beschlossen worden ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden