(1) Jedes Aufsichtsratsmitglied oder die Geschäftsführer können unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, daß der Vorsitzende des Aufsichtsrats unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung muß binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.
(2) Wird einem von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern oder von den Geschäftsführern geäußerten Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(3) Der Aufsichtsrat muß mindestens viermal im Geschäftsjahr eine Sitzung abhalten. Die Sitzungen haben vierteljährlich stattzufinden.
Art. 12 AktG · AktG · Aktiengesetz
Art. 12 Artikel XII
…81, 92, 93, 94, 95 und 125 AktG ) sowie Art. VII Z 6 und 10 bis 13 ( §§ 28a, 30g, 30h, 30i und 30j GmbHG ) sind erstmalig auf nach dem 30. September 1997 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. (Anm.: Abs. 12 und 13 ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle…
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