§ 30e
§ 30e — GmbHG
§ 30e — GmbHG
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 127 Abs. 18
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
Inkrafttretungsdatum
20. Juli 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40167761
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Geschäftsführer oder dauernd Vertreter von Geschäftsführern der Gesellschaft oder ihrer Tochterunternehmen ( § 189a Z 7 UGB ) sein. Sie können auch nicht als Angestellte die Geschäfte der Gesellschaft führen.
(2) Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum können durch Gesellschafterbeschluß einzelne Aufsichtsratsmitglieder zu Vertretern von behinderten Geschäftsführern bestellt werden. In dieser Zeit dürfen sie keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben. Das Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer gilt für sie nicht.