§ 30
§ 30 — GmbHG
§ 30 — GmbHG
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2017
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40194115
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Es können auch mehr Mitglieder bestellt werden, soweit dies nicht einer Regelung der Mitgliederzahl im Gesellschaftsvertrag widerspricht. § 86 Abs. 7 bis 9 AktG ist sinngemäß anzuwenden.
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