Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Es können auch mehr Mitglieder bestellt werden, soweit dies nicht einer Regelung der Mitgliederzahl im Gesellschaftsvertrag widerspricht. § 86 Abs. 7 bis 9 AktG ist sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
…seiner materiellen Prüfungspflicht zum Inhalt der Abweisung eines Eintragungsgesuches machen. § 30e Abs 1 GmbHG ist, wie die Rechtsmittelwerberin selbst zugesteht, zwingend (Koppensteiner aaO § 30 GmbHG Rz 1; Gellis/Feil aaO § 30e Rz 1; Wünsch aaO § 30e Rz 16 mwN; Reich-Rohrwig aaO Rz 4/59; vgl zum AktG…
von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen erforderlich, so insbesondere für den Widerruf der Bestellung zum Mitgliede des Aufsichtsrates ( {4. Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch § 30, § 30 Abs. 4 GmbHG}) , für einen Beschluß nach {4. Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch § 35, § 35 Abs. 1 Z 7 GmbHG}, für Abänderungen des Gesellschaftsvertrages ({4. Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch…
…Das Erstgericht wies das Eintragungsgesuch ab. Die Satzungsbestimmung über den Aufsichtsrat entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Der Aufsichtsrat müsse analog den Bestimmungen des § 30 GmbHG, des § 86 AktG und des § 23 PSG ein Kollegialorgan mit einer Mindestanzahl von drei Aufsichtsratsmitgliedern sein. Das Rekursgericht gab dem Rekurs…
…Der Vorsitzende des Aufsichtsrats als physische Person sei für sich allein gar kein Organ der Gesellschaft, sonderen bloß Mitglied eines Kollegialorgans, nämlich des Aufsichtsrats (§ 30 GmbHG). Der Vorsitzende des Aufsichtsrates habe lediglich den Willen der Gesellschafter nach außen hin zu erklären. Die Auffassung des Erstgerichtes, wonach die in der Geschäftsordnung vorgesehene…