Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lassmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel, Dr. Petrasch, Dr. Schubert und Dr. Winklbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Dieter Graf, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Firma F* Handelsgesellschaft m.b.H, *, vertreten durch Dr. Peter Schulyok, Rechtsanwalt in Wien, wegen Abgabe einer Erklärung (Streitwert 150.000,-- S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 7. Oktober 1977, GZ 3 R 126/77 34, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 28. März 1977, GZ 18 Cg 295/75 29, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revision wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Die beklagte Partei ist eine Gesellschaft m.b.H, die mit Gesellschaftsvertrag vom 31. Jänner 1974 gegründet und am 17. April 1974 unter HRB * in das Handelsregister des Handelsgerichtes Wien eingetragen wurde. Gründer der Gesellschaft waren K*, D*, A* und A*, der Kläger; Geschäftsführer wurde K*. Am 1. November 1974, ergänzt am 6. Dezember 1974, wurde zwischen dem Kläger und der durch ihren Geschäftsführer vertretenen beklagten Partei ein Vertrag abgeschlossen, mit dem sich die beklagte Partei verpflichtete, alle Rohstoffe, Extrakte und Konzentrate, die zur Herstellung von Bindemitteln notwendig seien, vom Kläger zu beziehen.
Am 8. Februar 1975 fand in Wien eine außerordentliche Generalversammlung der beklagten Partei statt, an der die vier Gesellschafter, Dr. B*, Rechtsanwalt in Berlin, Dr. R*, Rechtsanwalt in Wien, Dipl. Ing. R* sowie, ohne daß dies protokolliert worden wäre, Dipl. Ing. H* und Ing. G* teilnahmen. Das Protokoll wurde vom öffentlichen Notar Dr. A* beurkundet. Die Generalversammlung nahm zu Tagesordnungspunkt 2 den Rücktritt des bisherigen Geschäftsführers K* zur Kenntnis und bestellte zu Tagesordnungspunkt 3 Dipl. Ing. R* und Dr. B* zu neuen Geschäftsführern. Zu Punkt 6 der Tagesordnung wurde beschlossen, ua den im Punkt 5 lit e der Tagesordnung der außerordentlichen Generalversammlung vom 5. Dezember 1974 gefaßten Beschluß zu übernehmen. Nach Punkt 5 lit e des genannten Beschlusses hatte der Kläger das Recht und die Pflicht, die Rohstoffe exklusiv zu den marktüblichen Preisen gegen eine entsprechende Abnahmeverpflichtung der beklagten Partei zu liefern. Zu Punkt 9 der Tagesordnung wurde eine neue Fassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen; Dipl. Ing. R* trat als neue Gesellschafterin ein; zu Art III wurde festgehalten, die Stammeinlagen seien voll und bar eingezahlt worden. Zu Punkt 10 der Tagesordnung wurde ua beschlossen: „Ferner nimmt die Generalversammlung genehmigend zur Kenntnis, daß sich die neu bestellten Geschäftsführer unwiderruflich verpflichtet haben, nach ihrer Eintragung in das Handelsregister den von Herrn A* vorgelegten Vertrag über die Lieferung von Rohstoffen vom 8. Februar 1975 unverzüglich rechtsverbindlich zu unterfertigen.“ Nach dem Vertragsentwurf verpflichtete sich die beklagte Partei unwiderruflich, alle Rohstoffe, Extrakte, Konzentrate etc, die sie zur Herstellung des Bindemittels „Exiter“ oder anderer ähnlicher Bindemittel benötigt, ausschließlich vom Kläger zu beziehen. Der Entwurf enthielt ins einzelne gehende Regelungen, die zum Teil für den Kläger günstig waren. So war allein ihm eine Preiskorrektor vorbehalten, wenn sich der Tagespreis für die von ihm benötigten Vorprodukte änderte; bei größeren Bestellungen, die über einen Monatsbedarf hinausgingen, konnte der Kläger von sich aus die Lieferfristen benennen.
Die Bestellung der neuen Geschäftsführer wurde am 17. Februar 1975 im Handelsregister eingetragen. Da der Kläger tatsächlich seine Stammeinlage nicht bezahlt hatte und auch K*, der sich dem Kläger gegenüber zur Zahlung verpflichtet hatte, sie nicht leistete, erklärte die beklagte Partei mit Schreiben vom 23. April 1975 den Ausschluß des Klägers aus der beklagten Partei. Der Kläger setzte sich dagegen nicht zur Wehr und ist daher nicht mehr Gesellschafter.
Die Geschäftsführer der beklagten Partei haben den vom Kläger in der außerordentlichen Generalversammlung vom 8. Februar 1975 vorgelegten Vertrag, der Gegenstand des Beschlusses der Generalversammlung zu Punkt 10 der Tagesordnung war, nicht unterfertigt. Der Kläger begehrt das Urteil, die beklagte Partei sei schuldig, in die Unterfertigung des inhaltlich wörtlich wiedergegebenen Vertrages einzuwilligen. Der Vertrag sei der Generalversammlung zur Kenntnis gebracht worden, die, wie im Generalversammlungsprotokoll festgehalten, beschlossen habe. Die beklagte Partei wendete ein, die Geschäftsführer hätten die Unterfertigung des Vertrages, dessen Voraussetzung das Verbleiben des Klägers als Gesellschafter gewesen sei, verweigert, weil sie mit dessen Inhalt, der die beklagte Partei einseitig unzumutbar belaste, nicht einverstanden seien. Der Kläger habe seine Verpflichtung als Gesellschafter nicht erfüllt, so daß die Vertrauensbasis (§ 936 ABGB) verlorengegangen sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und stellte im wesentlichen fest: Die Generalversammlung vom 8. Februar 1975 habe fast einen ganzen Tag gedauert. Bei dieser habe der Kläger den nun streitgegenständlichen Vertragsentwurf an Dr. B* übergeben; dieser habe darin geblättert und einen oder zwei Punkte vorgelesen. Hierauf habe Ing. G*, der Bevollmächtigter der Gesellschafter werden sollte, den Vertragsentwurf an sich genommen, darin geblättert und erklärt, er kenne diesen schon, er müsse von den neuen Geschäftsführern unterschrieben werden. Das Protokoll über die Generalversammlung sei hauptsächlich von Dr. A* und Rechtsanwalt Dr. R*, der als Vertreter der neuen Geschäftsführer an der Generalversammlung teilgenommen habe, sowie von Geschäftsführer Dr. B* formuliert worden. Alle Teilnehmer hätten den Formulierungen, auch im Punkt 10 der Tagesordnung, zugestimmt. In der Generalversammlung sei in keiner Weise zum Ausdruck gebracht worden, daß der Vertrag mit dem Kläger unter der Voraussetzung geschlossen werde, daß der Kläger Gesellschafter der beklagten Partei bleibe; mit einem Ausscheiden des Klägers aus der beklagten Partei habe damals niemand gerechnet. Die zwischen den neu bestellten Geschäftsführern der beklagten Partei und dem Kläger bei der Generalversammlung vom 8. Februar 1975 getroffene Vereinbarung stelle einen Vorvertrag gemäß § 936 ABGB dar, der für die beklagte Partei verbindlich sei, da sowohl die Zeit der Abschließung des Vertrages unmittelbar nach der Eintragung der neuen Geschäftsführer in das Handelsregister als auch die wesentlichen Stücke des Vertrages, ja sogar der vollständige genaue Vertragstext bestimmt gewesen sei. Ob die neu bestellten Geschäftsführer den Vertragstext genau gekannt hätten, sei unerheblich; sie hätten jedenfalls die Möglichkeit gehabt, den genauen Vertragstext zu erfahren; wenn sie ihm ganz oder teilweise unbesehen zustimmten, ändere dies nichts an der verpflichtenden Wirkung ihrer Erklärung. Eine derartige Veränderung der Umstände, daß dadurch der ausdrücklich bestimmte oder aus den Umständen hervorleuchtende Zweck des Vertrages vereitelt oder das Zutrauen des einen oder anderen Teiles verloren worden wäre, sei nicht eingetreten. Das Verbleiben des Klägers als Gesellschafter der beklagten Partei sei nicht als Voraussetzung für den Vertrag bedungen worden, ergebe sich aber auch nicht eindeutig aus den Umständen.
Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies; es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 2.000,-- S übersteige. Der in der Klage geltend gemachte Anspruch sei schon nach dem Vorbringen des Klägers rechtlich nicht begründet. Diesem sei nur zu entnehmen, daß die Generalversammlung beschlossen habe, die neu bestellten Geschäftsführer zur Unterfertigung des Vertrages unwiderruflich zu verpflichten. Zur Erteilung derartiger Weisungen an die Geschäftsführer sei die Generalversammlung gemäß § 20 Abs 1 GmbHG befugt, doch wirkten derartige Beschlüsse der Gesellschafter nur im Innenverhältnis der Gesellschaft, hätten jedoch keine unmittelbare Wirkung nach außen. Im Verhältnis zwischen der Gesellschaft und Dritten hätten dagegen die durch die Gesellschafter mit Beschluß ausgesprochenen Beschränkungen der Vertretungsmacht keine unmittelbare Wirkung; sie wirkten nur im Innenverhältnis. Im Falle eines Rechtsgeschäftes zwischen der Gesellschaft und einem ihrer Gesellschafter sei dieser als Dritter im Sinne des § 20 Abs 2 GmbHG anzusehen. Eine durch die Generalversammlung den Geschäftsführern erteilte Weisung könne also dem Kläger gegenüber keine unmittelbare Rechtswirkung haben. In der Erteilung der Weisung der Generalversammlung an die Geschäftsführer könne auch kein Vorvertrag zwischen der Gesellschaft und dem Dritten erblickt werden, da auch ein solcher durch die Geschäftsführer der Gesellschaft als deren Vertretungsorgane abgeschlossen werden müßte. Der Anspruch des Klägers lasse sich auch nicht aus dem Inhalt des Protokolls über die Generalversammlung zu Punkt 10 der Tagesordnung ableiten. Das Protokoll beurkunde nicht die Tatsache der Verpflichtungserklärung der neu bestellten Geschäftsführer, sondern vielmehr die Genehmigung der Generalversammlung für eine derartige Verpflichtungserklärung der Geschäftsführer. Die Urkunde mache nur insofern vollen Beweis im Sinne des § 292 Abs 1 ZPO, als darin von der Urkundsperson nur dieser Beschluß der Generalversammlung bezeugt wurde. Daß die in der Generalversammlung neu bestellten Geschäftsführer vor der Beschlußfassung zu Punkt 10 der Tagesordnung einen Vorvertrag abgeschlossen hätten, habe das Erstgericht nicht festgestellt. Es sei nicht einmal ein formeller Antrag des Klägers an die neuen Geschäftsführer zum Vertragsabschluß vorgelegen. Den Vertrag habe zudem nur ein einziger Geschäftsführer eingesehen. Stillschweigen zu einem Vertragsanbot habe aber nur unter besonderen Umständen die Bedeutung einer Zustimmung; solche lägen nicht vor. Von dieser rechtlichen Beurteilung ausgehend erwiesen sich die Beweisrügen der Berufung (zur Frage der Richtigkeit der Protokollierung zu Punkt 10 der Tagesordnung) als nicht relevant. Selbst wenn man aber das Zustandekommen eines Vorvertrages annehmen wollte, wäre er nicht mehr verbindlich, weil sich die Umstände zwischen dem 8. Februar 1975 und der Klagseinbringung so verändert hätten, daß dadurch der aus den Umständen hervorleuchtende Zweck des Vertrages vereitelt und das Zutrauen der beklagten Partei verlorengegangen wäre. Am 8. Februar 1975 seien die Geschäftsführer davon ausgegangen, daß die Stammeinlagen voll einbezahlt seien, was für den Kläger nicht zutreffend gewesen sei. Die Parteien hätten zwar die Gesellschaftereigenschaft des Klägers nicht ausdrücklich zur Bedingung des klagsgegenständlichen Vertrages gemacht, doch sei dies nach dem Inhalt des Vertrages offenbar für beide Teile wesentlich gewesen. Der Vertrag habe dem Kläger
eine besonders günstige Rechtsstellung eingeräumt und daher vorausgesetzt, daß der Kläger durch sein eigenes Interesse am wirtschaftlichen Erfolg der beklagten Partei als deren Gesellschafter nicht seine Rechtsstellung aus diesem Vertrag einseitig zu deren Nachteil ausnütze. Der Abschluß eines die Gesellschaft einseitig belastenden Liefervertrages setze voraus, daß das bei Vertragsabschluß bestandene Vertrauensverhältnis der Parteien zueinander nicht verlorengegangen sei.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers, die den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag geltend macht, das Urteil des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren vollinhaltlich Folge gegeben werde.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht stattzugeben und das Berufungsurteil zu bestätigen.
Die Revision ist berechtigt.
Dem Kläger ist beizupflichten, daß das Berufungsgericht die Rechtslage, wie sie im Zeitpunkt der Protokollierung des Punktes 10 der Tagesordnung der Generalversammlung der beklagten Partei vom 8. Februar 1975 gegeben war, zu eng sieht. Als dieser Tagesordnungspunkt behandelt wurde, waren bereits Dr. B* und Dipl. Ing. R* zu neuen Geschäftsführern bestellt; beide waren auch bei der Generalversammlung anwesend und hatten zur Kenntnis genommen, daß diese das Recht und die Pflicht des Klägers, die Rohstoffe exklusiv zu den ortsüblichen Preisen gegen eine entsprechende Abnahmeverpflichtung der beklagten Partei zu liefern, anerkannt hatte.
Das Berufungsgericht ist selbstverständlich im Recht, daß die Gesellschaft nur durch die von den Geschäftsführern im Namen der Gesellschaft geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet wird (§ 19 GmbHG) und die Geschäftsführer nur im Innenverhältnis verpflichtet sind, sich an Beschlüsse der Gesellschaft zu halten (EvBl 1977/161). Bleibt es bei den Feststellungen des Erstgerichtes, dann wurde das Protokoll in der Generalversammlung aber sogar gemeinsam mit dem Geschäftsführer Dr. B* formuliert. Alle Teilnehmer, damit auch die beiden Geschäftsführer, stimmten nach diesen Feststellungen insbesondere auch der Formulierung zu Punkt 10 der Tagesordnung zu. Wenn nun die beiden Geschäftsführer unter aktiver Mitwirkung eines von ihnen der Protokollierung zustimmten, die Generalversammlung nehme genehmigend zur Kenntnis, „daß sich die neu bestellten Geschäftsführer unwiderruflich verpflichtet haben “, nach ihrer Eintragung in das Handelsregister den vom Kläger vorgelegten Vertrag rechtsverbindlich zu unterfertigen, kann darin, wenn nicht tatsächlich schon zuvor eine solche Verpflichtung der Geschäftsführer vorgelegen haben sollte, nur die nunmehrige Abgabe der Verpflichtungserklärung der Geschäftsführer der beklagten Partei erblickt werden. Es wurde damit aber auch zumindest in diesem Zeitpunkt eine Annahmeerklärang dem Kläger gegenüber abgegeben, der, wenn auch in seiner Eigenschaft als Gesellschafter, anwesend war. Diesen wichtigen Gesichtspunkt, die Anwesenheit aller Vertragspartner, hat das Berufungsgericht bei seinen rechtlichen Überlegungen nicht beachtet. Gewiß hatte das Protokoll nur den Genehmigungsbeschlaß der Generalversammlung zu enthalten, weil es nur darüber zu führen war. Waren die Geschäftsführer aber ebenfalls damit einverstanden, kann kein Zweifel bestehen, daß auch sie sich zur Grundlage des Beschlusses, es sei bereits eine unwiderrufliche Verpflichtung der Geschäftsführer zur Unterfertigung des Vertrages vorhanden, bekannten. Aber selbst wenn man, was nach den Ausführungen des Erstgerichtes in seiner Beweiswürdigung unwahrscheinlich ist, annehmen wollte, die beiden Geschäftsführer hätten nur geschwiegen, würde dies nichts ändern. Gewiß besteht auch im Handelsverkehr keine Verkehrssitte, daß dem Schweigen allgemein die Bedeutung einer Zustimmung beizulegen wäre; unter besonderen Umständen, insbesondere dann, wenn der Nichtzustimmende nach Treu und Glauben, nach der Verkehrssitte und nach dem Gesetz hatte reden müssen, ist jedoch Stillschweigen als Annahme zu werten (JBl 1974, 373; EvBl 1969/97; SZ 37/59 und 119 u.v.a). Wenn die Feststellungen des Erstgerichtes, so wie sie getroffen wurden, der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen wären, hätten die beiden Geschäftsführer bei der klaren Formulierung des Punktes 10, die keinen Zweifel darüber offenließ, daß die von den Geschäftsführern der beklagten Partei übernommene Verbindlichkeit bereits – abhängig von der Genehmigung der Generalversammlung – bestand, nach Treu und Glauben dem anwesenden Kläger gegenüber reden müssen, wenn dies nicht den Tatsachen entsprach. Zur Abgabe verbindlicher rechtsgeschäftlicher Erklärungen für die beklagte Partei, waren die beiden Geschäftsführer aber bereits berechtigt, seit ihrer Bestellung durch Beschluß der Gesellschafter (§ 15 Abs 1 Satz 3 GmbHG) erfolgt war. Damit war ihnen die körperschaftsrechtliche Funktion als vertretungsbefugte Organe der Gesellschaft verliehen (EvBl 1977/112). Der Beginn ihrer Vertretungsbefugnis war von der Eintragung in das Handelsregister unabhängig (EvBl 1975/106; SZ 40/132;
Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes bestünde auch, ginge man von seinen Feststellungen aus, kein Anlaß zur Annahme, die durch die Geschäftsführer vertretene beklagte Partei hätte mit dem Kläger am 8. Februar 1975 nur einen Vorvertrag geschlossen. Ein solcher ist nach § 936 ABGB nur bei einer Verabredung, künftig erst einen Vertrag schließen zu wollen , anzunehmen. Da die Verpflichtung bereits als bestehend und unwiderruflich bezeichnet und in ihrem vollen Wortlaut ausformuliert war, wäre vielmehr der Vertrag bereits als am 8. Februar 1975 rechtsverbindlich zustandegekommen anzusehen. Für das Zustandekommen eines Vertrages genügt nämlich die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlußwillens (JBl 1973, 617 ua). Wäre die Vereinbarung so zustandegekommen, wie sie protokolliert wurde, wären alle Voraussetzungen für das gültige Zustandekommen des Vertrages gegeben gewesen, so daß es nur mehr um die schriftliche Ausfertigung des Vertrages gegangen wäre, die man aus nicht bekannten, dann aber auch nicht aufklärungsbedürftigen Gründen offenbar erst für zulässig gehalten hat, wenn die neuen Geschäftsführer auch im Handelsregister eingetragen waren. Ein Wegfall der Verbindlichkeit nur wegen Verlustes des Zutrauens der beklagten Partei zum Kläger im Sinne des § 936 ABGB käme damit nicht in Betracht. Die Frage des Wesfalles der Geschäftsgrundlage (SZ 43/63 uva), die die beklagte Partei mit der Einwendung, die Streitteile seien bei der Vereinbarung von der Voraussetzung ausgegangen, daß der Kläger Gesellschafter der beklagten Partei sei und bleibe, angeschnitten hatte, stand aber, da die beklagte Partei und die Untergerichte vor allem von der Annahme eines Vorvertrages ausgingen, bisher nicht im Vordergrund der Erörterungen.
Die Feststellungen des Erstgerichtes, daß der Punkt 10 der Tagesordnung vom 8. Februar 1975 richtig und mit Zustimmung aller protokolliert worden sei, wurde in der Berufung der beklagten Partei mit ausführlichen Darlegungen bekämpft. Von seiner rechtlichen Auffassung ausgehend befaßte sich das Berufungsgericht mit dieser Beweisrüge nicht, der Sachverhalt steht also noch nicht endgültig fest. Da der Oberste Gerichtshof der rechtlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht nicht folgen kann, wird dieses sich nunmehr mit der Beweisrüge zu befassen haben. Erst dann wird sich auch beurteilen lassen, inwieweit die Frage des Wegfalles der Geschäftsgrundlage noch zu erörtern sein wird. Nach dem Gesagten erweist sich eine Rückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht als notwendig.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.
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