Zu den außerstreitigen gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten, die nach § 7 a Abs 3 JN idF des Bundesgesetzes BGBl 1991/10 in Einzelrichterbesetzung zu erledigen sind, zählen auch die nach § 14 AktG und § 102 GmbHG in das Verfahren außer Streitsachen gewiesenen Angelegenheiten.
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