§ 2 Gleichstellung
§ 2 Gleichstellung — GlBG
§ 2 Gleichstellung — GlBG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 66/2004
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2004
Außerkrafttretungsdatum
31. Oktober 2023
Paragraf-ID
NOR40052882
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Ziel dieses Abschnittes ist die Gleichstellung von Frauen und Männern.
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