§ 2 Gegenstand der tarifmäßigen Gebühr
In Kraft seit 01. April 1971
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GKTG
Gliederung
I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Gegenstand der tarifmäßigen Gebühr
Die tarifmäßige Gebühr enthält die Entlohnung für alle gewöhnlich mit Amtshandlungen gleicher Art verbundenen Verrichtungen und Vorarbeiten am Amtssitz des Notars einschließlich der Kanzleiarbeiten.
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