Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um den Notaren als Gerichtskommissären eine den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende angemessene Gebühr zu sichern. Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge sind in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
§ 23 GKTG · GKTG · Gerichtskommissionstarifgesetz
§ 23
…§ 23. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen einen Zuschlag…
Art. 96 Artikel 96
…In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2001, zu den §§ 7, 11, 13, 14 und 23 , BGBl. Nr. 108/1971) 1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist mit 1. Jänner 2002 in Kraft…
Art. 16 Artikel XVI
…Gemeinschaftsrecht (Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu den §§ 1, 3, 4, 8, 9, 12, 13, 14, 16 bis 23 , BGBl. Nr. 108/1971) Durch dieses Bundesgesetz werden 1. die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober…
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