(1) Die Notare haben für die Amtshandlungen, die sie als Gerichtskommissäre zu besorgen haben, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Diese Gebühren sind auf ihren Antrag vom Gericht zu bestimmen; im Antrag sind die Gebühren einzeln zu verzeichnen.
(2) Die Bestimmungen des ersten Abschnitts gelten nur, soweit in den folgenden Abschnitten nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
§ 1 GKTG · GKTG · Gerichtskommissionstarifgesetz
§ 1 Gebührenanspruch
…§ 1. (1) Die Notare haben für die Amtshandlungen, die sie als Gerichtskommissäre zu besorgen haben, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Diese Gebühren sind auf ihren…
Art. 12 § 1 Artikel XII
…2) §§ 87a bis 87e Notariatsordnung (Art. I), sowie die Artikel II ( Notariatsaktsgesetz ), III ( Gerichtskommissärsgesetz ), IV ( Außerstreitgesetz ), VI ( Notariatstarifgesetz ) und VII ( Gerichtskommissionstarifgesetz ) treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft und sind auf Aufträge anzuwenden, die dem Notar nach dem 31. Dezember 2008 erteilt werden. Auf Anträge auf Durchführung…
Art. 16 Artikel XVI
…Umsetzung von Gemeinschaftsrecht (Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu den §§ 1, 3, 4, 8, 9, 12, 13, 14, 16 bis 23 , BGBl. Nr. 108/1971) Durch dieses Bundesgesetz werden 1. die Richtlinie 2005/60/EG…
Rückverweise