§ 15 Sperre oder Versiegelung
§ 15 Sperre oder Versiegelung — GKTG
§ 15 Sperre oder Versiegelung — GKTG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 108/1971
Inkrafttretungsdatum
01. April 1971
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12028912
Zuletzt nach Updates gesucht am
Für die Sperre oder die Versiegelung allein beträgt die Gebühr das Doppelte der sich nach dem § 14 ergebenden Gebühr.
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