§ 15 Sperre oder Versiegelung
In Kraft seit 01. April 1971
Up-to-date
GKTG
Gliederung
II. Abschnitt Amtshandlungen in Verlassenschaftssachen
§ 15 Sperre oder Versiegelung
Für die Sperre oder die Versiegelung allein beträgt die Gebühr das Doppelte der sich nach dem § 14 ergebenden Gebühr.
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