GKTG
Gliederung
II. Abschnitt Amtshandlungen in Verlassenschaftssachen
§ 12 Grundlage der Gebührenbemessung
(1) Betrifft die Amtshandlung ein Unternehmen oder einen Gesellschaftsanteil, so ist für die Gebührenbemessung im Sinn des § 3 Abs. 1 der Wert nicht gesondert zu ermitteln, sondern es ist vom Inventar oder von der Vermögenserklärung auszugehen, soweit diese die im § 3 Abs. 1 geforderten Grundlagen enthalten; für die Abhandlung gemäß § 183 Abs. 1 und 2 AußStrG bildet die Bemessungsgrundlage das neu hervorgekommene Vermögen; für die Abhandlung gemäß § 183 Abs. 3 AußStrG bilden hingegen die ergänzten Gesamtwerte die Bemessungsgrundlage.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2007)
(3) Bei Amtshandlungen nach anerbenrechtlichen Vorschriften sind für die Berechnung der Gebühr der Wert des erbhoffreien Vermögens und der Übernahmspreis zusammenzurechnen.
§ 12 GKTG · GKTG · Gerichtskommissionstarifgesetz
§ 12 Grundlage der Gebührenbemessung
…§ 12. (1) Betrifft die Amtshandlung ein Unternehmen oder einen Gesellschaftsanteil, so ist für die Gebührenbemessung im Sinn des § 3 Abs. 1 der Wert…
Art. 16 Artikel XVI
…Umsetzung von Gemeinschaftsrecht (Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu den §§ 1, 3, 4, 8, 9, 12, 13, 14, 16 bis 23 , BGBl. Nr. 108/1971) Durch dieses Bundesgesetz werden 1. die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des…
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