§ 2b
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§ 2b — GKG
(1) Ein Notar, der nach § 35 FBG Einsicht in das Firmenbuch gewährt, ist hiebei als Gerichtskommissär tätig.
(2) Der Notar hat für Amtshandlungen nach Abs. 1 Anspruch auf Gebühren, deren Höhe sich nach den für gleichartige Amtshandlungen der Gerichte festgesetzten Gerichtsgebühren richtet.
§ 2b GKG · GKG · Gerichtskommissärsgesetz
§ 2b
(1) Ein Notar, der nach § 35 FBG Einsicht in das Firmenbuch gewährt, ist hiebei als Gerichtskommissär tätig. (2) Der Notar hat für Amtshandlungen nach Abs. 1 Anspruch auf Gebühren, deren Höhe sich nach den für gleichartige Amtshandlungen der Gerichte festgesetzten Gerichtsgebühren richtet.…
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