§ 2b
In Kraft seit 01. Januar 1991
Up-to-date
(1) Ein Notar, der nach § 35 FBG Einsicht in das Firmenbuch gewährt, ist hiebei als Gerichtskommissär tätig.
(2) Der Notar hat für Amtshandlungen nach Abs. 1 Anspruch auf Gebühren, deren Höhe sich nach den für gleichartige Amtshandlungen der Gerichte festgesetzten Gerichtsgebühren richtet.
Rückverweise
GKG · Gerichtskommissärsgesetz
§ 2b
(1) Ein Notar, der nach § 35 FBG Einsicht in das Firmenbuch gewährt, ist hiebei als Gerichtskommissär tätig. (2) Der Notar hat für Amtshandlungen nach Abs. 1 Anspruch auf Gebühren, deren Höhe sich nach den für gleichartige Amtshandlungen der Gerichte festgesetzten Gerichtsgebühren richtet.…