Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für den Bund die Geschäftsanteile der Graz-Köflacher-Eisenbahn G. m. b. H. (GKE), nach Abspaltung des Bergbaubereiches per 1. Jänner 1998 gemäß SpaltG, Art. XIII des EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996, unentgeltlich zu übernehmen. Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Gesellschaft obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.
Rückverweise
GKE-G · Übernahme von Geschäftsanteilen der GKE
§ 3
…Die in § 1 beschriebenen Vorgänge sind von sämtlichen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.…
§ 4
…Mit der Vollziehung ist hinsichtlich des § 1 der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit…