Die in § 1 beschriebenen Vorgänge sind von sämtlichen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
Rückverweise
GKE-G · Übernahme von Geschäftsanteilen der GKE
§ 4
…für Finanzen, hinsichtlich des § 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und hinsichtlich des § 3 der Bundesminister für Finanzen betraut.…