Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut; in Ansehung des § 29a für die bei der Kriminalpolizei im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht hergestellten Abschriften, Ablichtungen, Kopien oder Ausdrucke jedoch die Bundesministerin für Inneres.
GGG · Gerichtsgebührengesetz
Art. 1 § 7
…Tarifpost 13a) der Rechtsmittelwerber; 2. bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden Protokollen die einschreitende Partei; (Anm.: Z 2a und 2b aufgehoben durch Art. 7 Z 2, BGBl. I Nr. 186/2022) 3. bei Kopien oder Ausdrucken, Auszügen, Amtsbestätigungen, Registerauskünften und Apostillen derjenige, der diese bestellt, veranlasst…
Art. 33 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 26/2000, zu BGBl. Nr. 501/1984)
…1) Dieses Bundesgesetz tritt soweit sich dies nicht bereits aus den einzelnen Artikeln ergibt in Kraft: 1. hinsichtlich des Art. 7 (Gerichtsgebührengesetz): Z 1 bis 3 (§ 4 Abs. 2 und 4, Entfall des § 6a) und 5 bis 13 (§ 31…
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