Art. 23 Artikel XXIII
In Kraft seit 01. Januar 1991
Up-to-date
(Anm.: Abs. 1 bis Abs. 13 betreffen andere Rechtsvorschriften)
(14) Art. XX ist nur auf Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem 1. Jänner 1991 begründet wird.
(Anm.: Abs. 15 und Abs. 16 betreffen andere Rechtsvorschriften)
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