GGG
Gliederung
ARTIKEL I
A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
V. Gebührenfreiheit Persönliche Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe; Voraussetzungen
Art. 1 § 13 Sachliche Gebührenfreiheit
(1) Soweit Staatsverträge nicht entgegenstehen, sind in gesetzlichen Vorschriften ohne Beziehung auf bestimmte Personen aus sachlichen Gründen gewährte Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unwirksam. Ausgenommen hievon sind die Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach § 15 Abs. 3 Agrarverfahrensgesetz, dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, dem Neugründungs-Förderungsgesetz, dem 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, dem Euro-Genossenschaftsbegleitgesetz und Art. 34 § 1 Budgetbegleitgesetz 2001.
(2) Nach Abs. 1 weiterhin bestehende Gebührenbefreiungen erstrecken sich auf alle am Verfahren beteiligten Personen, deren gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte; sie treten aber nur ein, wenn sie in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werden.
Art. 1 § 13 GGG · GGG · Gerichtsgebührengesetz
Art. 1 § 13 Sachliche Gebührenfreiheit
…§ 13. (1) Soweit Staatsverträge nicht entgegenstehen, sind in gesetzlichen Vorschriften ohne Beziehung auf bestimmte Personen aus sachlichen Gründen gewährte Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unwirksam. Ausgenommen…
Art. 13 Artikel 13
…In-Kraft-Treten, Aufhebungen, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 131/2001, zu den §§ 2, 4, 6, 6a, 10, 13, 15, 16, 17, 19, 19a, 22, 23, 26, 31, 31a und 32 , BGBl. Nr. 501/1984) 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner…
Art. 23 Artikel XXIII
… 10/1991, zu den §§ 2, 4, 7, 8, 10, 12, 13 und 32 , BGBl. Nr. 501/1984) (Anm.: Abs. 1 bis Abs. 13 betreffen andere Rechtsvorschriften) (14) Art. XX ist nur auf Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem 1. Jänner 1991 begründet wird. (Anm.: Abs. …
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